Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

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Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Der Empfänger der Leistungen bzw. dieser Rechnungen ist jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, selbst wenn das ausländische Unternehmen die Umsatzsteuer im Nachhinein durch ein bei einer Steuerprüfung erstelltes Protokoll, das nicht mit einer Rechnung zu vergleichen ist, gegenüber der Behörde bekannt gibt. Weiters kann laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) die Berichtigung einer solchen fehlerhaften Rechnung von der Behörde verweigert werden.

Voraussetzung: Umsatzsteuer geschuldet und entrichtet

Kürzlich erst verwies der EuGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Vorsteuerabzug ein integraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems ist, der grundsätzlich nicht eingeschränkt werden darf. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Umsatzsteuer, deren Abzug geltend gemacht wird, geschuldet und entrichtet wurde. Der Vorsteuerabzug kann grundsätzlich auch dann geltend gemacht werden, wenn zwar die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, jedoch die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.
Im einem Fall erfüllte das von einer Gesellschaft an die Behörde übermittelte Protokoll nicht die Voraussetzungen, unter anderem auch, da die Gesellschaft im Protokoll sowohl als Lieferer als auch Empfänger der Umsätze genannt wurde, weshalb es keiner Rechnung gleichgestellt werden konnte. Damit kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass von der Behörde der Vorsteuerabzug verweigert werden darf, wenn ein Unternehmer die Registrierungspflicht verletzt, in der Rechnung keine Mehrwertsteuer ausweist und erst im Zuge einer Prüfung ein Protokoll mit einer ausgewiesenen Mehrwertsteuer erstellt.

Zur Frage der Berichtigung von Rechnungen bestätigt der EuGH, dass eine Regelung, welche die Berichtigung von Rechnungen ausschließt, gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Erhebung sicherzustellen oder Steuerhinterziehung zu verhindern, sofern keine Gefährdung für das Steueraufkommen besteht.

Tipp
Wird in Österreich im Verlauf einer finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer formal fehlerhaften oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, so kann der Mangel innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden. Wird die Rechnung innerhalb dieses Zeitraumes berichtigt, so ist der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug zu belassen. Bei einem unrichtigen (ursprünglich zu niedrigen) Umsatzsteuerausweis ist diese rückwirkende Vorgangsweise jedoch nicht zulässig, eine Rechnungsberichtigung von nun an ist aber im aktuellen UVA-Zeitraum möglich.

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