Verlängerung und Neueinführung von Zahlungserleichterungen
Das Parlament hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Das Gesetz sieht unter
anderem eine Verlängerung der Stundungsfrist sowie ein neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell
vor.
Das Parlament hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Das Gesetz sieht unter
anderem eine Verlängerung der Stundungsfrist sowie ein neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell
vor.
Die teils automatische jährliche Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der
Normverbrauchsabgabe (NoVA) resultiert daraus, dass der CO2-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeugs
maßgeblich für die Berechnung der jeweiligen Abgabe ist.
Die Corona-Pandemie hat auch drastische Auswirkungen auf die heimische Wirtschaft. Um
Unternehmer weiterhin zu unterstützen, wurde der Umsatzersatz verlängert.
Für Betriebe, die unkörperliche Wirtschaftsgüter verwalten, oder für Beteiligung, bei denen das
Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, kann ein Verlustabzug ausgeschlossen
werden.
Infolge der Corona-Krise kann sich die steueroptimale Gestaltung der Unternehmensgruppe durch
ungeplant anfallende Verluste ändern.
Die Höhe der Abschreibung von Gebäuden ist – abhängig von der Zugehörigkeit zum Betriebs-
oder Privatvermögen – gesetzlich verankert.
Die Lieferschwelle gilt ab 1.1.2021 nicht mehr. Für österreichische Unternehmer kann es daher
zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen.
Werden gemischt genutzte Wohnhäuser später verkauft, droht der Verlust der
Hauptwohnsitzbefreiung und eine erhebliche Steuermehrbelastung.
Werden Abgaben vorsätzlich nicht bezahlt oder gemeldet, kommt es in der Regel zur Verurteilung
des Täters und damit zur Festsetzung von Geld- oder Freiheitsstrafen. Es droht aber auch der
automatische Verlust der Gewerbeberechtigung.
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Warenlieferungen, die ein Arzt erhält, kann es zu
umsatzsteuerlichen Pflichten kommen.