Investitionsprämie neu

HKS Steuerberatung - Steuernews - Investitionsprämie neu

Der Gesetzgeber hat die Einführung einer COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen
beschlossen. Damit sollen Anreize für Unternehmen geschaffen werden, in und nach der COVID-
19-Krise zu investieren und den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken.

Durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren einkommensteuerfreien Zuschusses sollen alle Unternehmen, die Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen durchführen, gefördert werden. Eine Antragstellung ist seit dem 1.9.2020 möglich. Folgende Eckpunkte sind zu berücksichtigen:

Wer wird gefördert?

Als förderungsfähige Unternehmen gelten – unabhängig von der Branche und der Größe –Unternehmen (im Sinne des UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Förderungsfähig sind somit Ein-Personen-Unternehmen ebenso wie Großunternehmen, Einnahmen-Ausgaben-Rechner, pauschalierte Unternehmen, Gewerbetreibende, Ärzte oder Landwirte.

Was wird gefördert und in welcher Höhe?

  • Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis des Unternehmens noch nicht aktiviert waren (dies gilt auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter, wenn es sich für das investierende Unternehmen um eine Neuanschaffung handelt, oder geringwertige Wirtschaftsgüter).
  • Darüber hinaus müssen im Zusammenhang mit der Investition zwischen dem 1.08.2020 (nicht davor!) und dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt werden (etwa Bestellungen, Kaufverträge oder Anzahlungen).
  • Der Zuschuss beläuft sich auf 7 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen. Bei bestimmten förderungsfähigen Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit erhöht sich der Zuschuss für diese Teile der Investitionen auf 14 %. Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit.
  • Das minimale förderbare Investitionsvolumen (= Bemessungsgrundlage) pro Antrag beträgt € 5.000 (exkl. Umsatzsteuer; es können auch kleinere Investitionen zu einem Antrag zusammengerechnet werden). Das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt € 50 Mio. (exkl. Umsatzsteuer) pro Unternehmen.
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen haben bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. (exkl. USt.) hat die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen bis längstens 28.02.2024 zu erfolgen.

Nicht förderungsfähige Investitionen

Bestimmte Investitionen sind von der Investitionsprämie jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht förderungsfähig sind etwa klimaschädliche Investitionen (bspw. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb sowie Anlagen, die fossile Energieträger nutzen), leasingfinanzierte Investitionen (es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert), Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen, der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken, der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind, Finanzanlagen etc.

Antragstellung

Eine Antragstellung ist seit dem 01.09.2020 (und spätestens bis zum 28.02.2021) schriftlich über den elektronisch abrufbaren „aws Fördermanager“ (https://foerdermanager.aws.at) möglich. Bei positiver Förderungszusage ist binnen 3 Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via „aws Fördermanager“ vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von € 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Wir unterstützen und beraten Sie gerne!

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