Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit von Dienstnehmern

HKS Steuerberatung - Steuernews - Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit von Dienstnehmern

Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich ein Jahr vor Beginn der Entgeltfortzahlung nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der AUVA einen Zuschuss, wenn der Dienstnehmer arbeitsunfähig ist.

Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht nur für Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Ermittlung des Durchschnitts ist das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen. Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, erhalten einen erhöhten Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.
Der Zuschuss im Falle eines Unfalles erfordert eine ununterbrochene Dauer der jeweiligen Arbeitsverhinderung von mehr als 3 Kalendertagen, im Falle einer Krankheit von mehr als 10 Kalendertagen. Mehrere, zeitlich nicht zusammenhängende Krankenstände (innerhalb eines Jahres) werden nicht zusammengerechnet. Der Zuschuss wird für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.

Zuschuss 1,5-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage

Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt, wobei die Antragstellung bei der AUVA innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches möglichst elektronisch zu erfolgen hat. Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 %. Für Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, beträgt die Zuschussleistung 75 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen von 12,51 %. Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.

Achtung: Liegt der Grund der Entgeltfortzahlung in einer behördlich angeordneten Quarantäne oder Absonderung aufgrund COVID-19, besteht ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz. Ein diesbezüglicher Antrag ist binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde. Ein Antrag auf den Entgeltfortzahlung-Zuschuss der AUVA kann in diesem Fall nicht gestellt werden.

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